Datensch(m)utz durch unsere Polizei: Wie ein Gelegenheitstäter

Wie bei „tarnkappe.info bereits unter dem 7. Juli 2020 nachzulesen, können „sie“ es nicht lassen. Sobald PolizeibeamtInnen Daten in die Hände fallen, missbrauchen „sie“ es gegen Recht und Gesetz.
Wann kapieren diese systemimmanente Konditionierung unsere Politiker- Innen?

„Polizei“ wird immer an und über die Grenzen der Ermächtigungsgrund- lagen gehen. Gerade Kriminalbeamte und andere „ErmittlerInnen“. Wer das dann noch goutiert, wie der bayerische Innenminister Herrmann, macht sich zum Mittäter von weiteren staatlichen Rechtsbrüchen.

Im Einzelnen – und damit zu den Problemen und der Sache:

Durch die Kontaktdatenerfassung nach dem IfSG wird nicht nur der Aufenthaltsort des Betroffenen bekannt, sondern auch, mit welchen anderen Personen er in Kontakt gekommen sein kann.

Das ist nicht nur nach dem Datenschutz problematisch (1.). Die Auswertung dieser Listen unter dem Gesichtpunkt einer möglichen Strafverfolgung ist aus Sicht der BAG als äußerst bedenklich einzustufen (2.).

1.
Der Betreiber eines Restaurants muss die Kontaktdaten seiner Besucher aufnehmen und an die Gesundheitsbehörde weiterleiten. Aus diesen Kontaktdaten lässt sich damit ableiten, wer im Fall einer Covid 19 Erkrankung ebenfalls angesteckt sein könnte. Soweit wird noch der Zweck des § 28 IfSG erfüllt.

2

Da aber jedes Land seine eigenen Regelungen macht, sind klare eindeutige Regelungen, wie

1
etwa in Baden-Württemberg die Ausnahme . Hier behält der Betreiber der Gaststätte die

Daten bei sich, muss sie nur auf Anfrage des Gesundheitsamts preisgeben und hat sie nach vier Wochen zu löschen.

Wenn diese Datensammlung nun zu anderen Zwecken genutzt wird, fehlt es an der Einwilligung der Betroffenen (Zweckbindung der Datenerhebung) so dass die Daten ohne die erforderliche Zustimmung genutzt werden.

Zwar nimmt die DSGVO die Exekutive nicht vom Datenschutz aus, erstellt aber durch die Berechtigung zur Erhebung und Verwertung der Daten zur Rechtsverfolgung gleichermaßen ein Blankett aus, die Daten zu verwerten.

Vor dem Hintergrund, dass sich weder Besucher noch Betreiber gegen diesen Datenhunger und vorprogrammierten Missbrauch wehren können, verwundert es kaum, dass die Bürger, die ein Bewusstsein für Datenschutz entwickelt haben, seltener in Restaurants gehen, als sie es anderenfalls tun würden. Die ohnehin schon starken Folgen für die Gastronomie werden dadurch verschärft.

Da sich der Betroffene nur gegenüber dem Restaurantbetreiber wehren kann, wird damit die- ser Ermittlungsansatz letztlich auf Kosten der Betreiber betrieben, die als ungeschützte Hilfs- kräfte der Strafverfolgung instrumentalisiert werden.

2.
In strafrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Grundsatz relevant, dass kein Betroffener ver- pflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Weder direkt durch ein Geständnis, noch indirekt durch Angaben, die Indizienfunktion haben können.

Der Datensatz beim Restaurantbesuch entspricht am ehesten dem, was in der StPO zum Thema der Handyortung geregelt ist. Dort ist die Positionsbestimmung ohne Einwilligung des Betroffenen ist – ähnlich wie bei der TKÜ – nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig (§ 100 i StPO).

Also darf man die Position des Verdächtigen erst orten, wenn der Verdacht auf eine Straftet durch den Betroffenen besteht.

Hier liegen die „Ortungsdaten“ bereits vor und können – hier schließt sich der Kreis – bereits

1 https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/ § 2 Abs. 3:

Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:

  1. Name und Vorname des Gastes,
  2. DatumsowieBeginnundEndedesBesuchs,und
  3. Telefonnummer oder Adresse des Gastes.

Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

3

deshalb ohne echten Verdacht ausgewertet werden, weil auch das IfSG selbst Strafvorschriften

enthält. Besonders relevant ist hier der § 75 Abs. 1 IfSG, der eine Strafbarkeit bereits bei der

Verletzung einer vollziehbaren Rechtsverordnung (wie den Corona Allgemeinverordnungen),

2 vorsieht .

Damit kann dieses Vorgehen nur als sehr bedenklich eingeschätzt werden, da die Erfahrung lehrt, dass die Begrenzung auf „schwere Einzelfälle“ in der Regel exzessiv ausgedehnt wird. „Sie“, unsere allseits von den etablierten Parteien immer und andauernd gelobten PolizeibeamtInnen, können nicht anders; es gehört angesichts der Defizite bei Einstellungskriterien, Ausbildung, Selbstverständnis, Praxisprägung und von den etablierten Parteien (CDU, CSU, FDP, Grüne, Linke, SPD) und in diesem Zusammenhang auch noch von der AfD für ein solches Vorgehen gelobt oder zumindest wie mit Welpenschutz behandelt werden.

Krass bleiben wieder einmal die Stellungnahmen der großen Berufsverbände, die im Gegensatz zu uns Kritischen auch noch Gewerkschaftsstatus haben, hinter ihrer grundgesetzlich vorgesehenen Warnfunktion zurück.

Hier noch der Link vom 07.07.2020, der nun endlich auch bei gewissen Prime-Redaktionen zum Nachhaken führte: usnahme gewesen:

Mit der Bitte um Veröffentlichung Thomas Wüppesahl

Hier können Sie die Pressemitteilung als pdf Datei laden.

Fußnoten

2 § 75 Abs. 1 IfSG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2.entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3.ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder 4.entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

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