Bundesarbeitsgemeinschaft
Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen und Polizisten
(Hamburger Signal) e.V.
c/o Thomas Wüppesahl • Kronsberg 31 • 21502 Geesthacht-Krümmel
In eigener Sache
– Bundessprecher –
Thomas Wüppesahl Kronsberg 31
D – 21502 Geesthacht-Krümmel
Tel.: 04152 – 885 666 Fax: 04152 – 879 669
Samstag, 24. Juli 2021
1
P RE S S E M I T TE I L U NG
Landgericht Hamburg beseitigt ein weiteres Fehlurteil
Oder:
Nur weil etwas lange währt muss es nicht endlich gut werden.
Wir hatten mehrfach über den gegen mich laufenden Prozess wegen Hausfriedensbruch berichtet, Nun, da die Sache erledigt ist, möchte ich weder das Ergebnis, noch meine persön- liche Meinung dazu vorenthalten; nach Supervision beides im Namen unserer BAG.
Das Verfahren ist in der Zwischenzeit nach § 153 a StPO eingestellt worden. Mittlerweile kann ich auf eine Liste von sieben falschen strafgerichtlichen Urteilen der Hamburger Justiz zurückblicken, die jeweils durch spätere Instanzen als solche ausgewiesen worden sind. Leider zählt das Skandalöseste, jenes mit den konstruierten viereinhalb Jahren Gefängnis- strafe, noch nicht dazu; noch nicht !
Ich räume ein, dass man mich erst davon überzeugen musste, dieser Art der Erledigung zuzu- stimmen, schließlich war bereits die Anklageerhebung und erst recht die bisherige Verhand- lung vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona eine Groteske und intellektuelle Zumutung.
–
Fassen wir das „Tatgeschehen“ zusammen: Ich habe während der üblichen Öffnungszeiten den Flurbereich eines Geschäftsraums betreten, für die eine oder den anderen vielleicht etwas überraschend, aber das ändert nichts daran, dass ein Geschäftsraum während der Öffnungszeiten grundsätzlich frei zugänglich ist.
Der Hausrechtsinhaber hat mich auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen. Mir wurden während des Gesprächs Getränke gereicht. Einer meiner Begleiter wurde verwiesen und ist auch gegangen, der andere wurde sogar herein gebeten !
2
Wenn sich der Leser mit gesundem Menschenverstand fragt, wo hier eine Strafbarkeit sein soll ….
Nun; willkommen im Club !
–
In den sieben Verhandlungstagen – Sie lesen richtig; es gibt Mordprozesse die schneller erle- digt werden -, wurden die Beweisanträge der Verteidigung mit in sich widersprüchlichen Begründungen abgelehnt. Diese sieben Verhandlungstage wurden zu einem Großteil wie bei einem Kapitaldelikt geführt. Die Richterin brauchte das.
Erst vom Landgericht HH wurden mehrere unserer Beweisanträge aus Altona bei dem La- dungsplan berücksichtigt. Damit sollten die vor dem AG HH-Altona noch erfolglos bean- tragten (Entlastungs)Zeugen gehört werden.
Die gute Amtsrichterin, eine Leistungsträgerin ihrer Zunft, die dann im „Namen des Volkes“ ihr falsches Urteil sprach, schaffte es auch, zwei Urkunden zur Seite zu schieben, um ein ihr genehmes Strafmaß festzustellen; „im Namen des Volkes.“ – Beide Urkunden waren aktuell und offiziell, eines von einer Behörde, das andere von einem Steuerberater und Wirtschafts- prüfer. – So viel zur freien Beweiswürdigung die von Willkür schwer zu unterscheiden ist.
Das AG HH-Altona brachte es auch fertig, dass ein Mitbeschuldigter als Zeuge vernommen werden sollte, ohne dass ihm vorher die beantragte Akteneinsicht gewährt wurde, so dass die- ser – für mich – entlastende Zeuge im Ergebnis gezwungen wurde, die Aussage zu verwei- gern. Er hätte sich unwissentlich selbst belasten können.
Sieben Verhandlungstage voller Energien plus Vor- wie Nachbereitungen. Was für ein Zeit- diebstahl. Was für eine Ressourcenvergeudung.
„Königlich bayerisches Amtsgericht“ in HH-Altona. Mit sinnbefreitem Sachverständigem ins Krankenhaus, nach Hause, im Gerichtssaal, mit Bullin von traurigem Auftritt im Zeugenstand und vielen vielen anderen irrlichternden Zeitgenossen.
Scheinbare Objektivität ist auch Willkür
Weitere Exzesse dieser Disqualitäten lagen in der Verhandlungsführung der überforderten Amtsrichterin, Frau Dr. Stephanie Meinecke, vor. Für die, die die jammervolle Vorgeschichte (noch) nicht kennen, werden die Einstellungen aus dem Jahre 2019 auf unserer Homepage am Ende aufgelistet. Sie sind aber auch so von April bis Juli 2019 aufruffähig.
Solche Persönlichkeiten von RichterInnen sind bedauerlicherweise keine Ausnahmen mehr und stellen eine ausgeprägte Zumutung für alle dar. Wer wählt so Jemanden aus? Zumal alleine schon mir weitere solcher Minusnummern dieser Vorsitzenden bekannt wurden.
So viel zum „fair trial“ !
Wie äußerte sich mein Verteidiger, RA Leon Kruse, mir ggü. nach einer Verhandlungsrunde: „Ihnen geschieht hier Unrecht.“ – Nun ja, nichts Neues. Und nicht bloß an meiner Person.
3
Aber wieder so offensichtlich wie zielgerichtet. Man nennt solch ́ richterliches Vorgehen im Gegensatz zu einer ergebnisoffenen Verhandlungsführung: „ … mit Verurteilungswillen“.
Es lebe der Rechtsstaat, der formal wie substantiell dem Anspruch gerecht würde.
Das Ganze führte natürlich auch zu zwischenmenschlichen Spannungen zwischen den Ver- fahrensbeteiligten, nicht zuletzt deshalb weil ich mir das Gebaren dieser furchtbaren Juristin nicht weiter bieten lassen wollte. Diese Situation lässt sich am besten mit Kurt Tucholsky beschreiben:
„Eine der unangenehmsten Peinlichkeiten in deutschen Gerichtssälen ist die Überheblichkeit der Vorsitzenden im Ton den Angeklagten gegenüber. Diese Sechser-Ironie, verübt an Wehrlosen, diese banalen Belehrungen, diese Flut von provozierenden, beleidigenden und höhnischen Triviali- täten sind unerträglich.“
(Kurt Tucholsky alias Ignaz Wrobel: Unart der Richter, in: Die Weltbühne, 22.11.1927, Nr. 47)
Nach meiner ans Groteske reichenden Verurteilung in der ersten Instanz mit zu vielen Tages- sätzen und Tagesgeldern, für die die Vorsitzende etliches an Energie und juristischer „Flexibi- lität“ aufzubieten hatte, ging das Verfahren dann – folgerichtig – in die zweite Instanz.
–
Ich war sehr überrascht, als der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens anregte, auch wenn mir die Geldauflage – schon aus Prinzip – nicht wirklich behagte. Letztendlich kam ein Ergebnis heraus, das wirtschaftlich akzeptabel war, so dass ich – nolens volens – diesem Freispruch „vierter Klasse“ zustimmte.
Es ist schon ein Kunststück dieser Justiz, dass jemand (hier: ich), der in 1. Instanz nach sieben Verhandlungstagen mit einem Schuldspruch nach Hause geschickt worden war, von der 2. In- stanz alleine nach Kenntnisnahme des Akteninhalts ohne weitere Anschauung etc. von diesem Schuldspruch per ordre de Mufti durch Einstellungsbeschluss „frei“ gesprochen wird.
Das ist kafkaesk. – Es ist formal rechtsstaatlich, weil der Gesetzgeber es möglich macht. Es bleibt inkonsistent und damit jedem rechtsstaatlichen Anspruch ein Fremdkörper.
Was ich aus dieser Vorstellung 1. Instanz mit sieben „Vorhängen“, die in ihrer Darbietung zir- kusreif war, mitgenommen habe, möchte ich mit den Worten von Karl Kraus zusammen- fassen:
„Die bloße Mahnung an die Richter, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen, genügt nicht. Es müssten auch Vorschriften erlassen werden, wie klein das Wissen und wie groß das Gewissen sein darf.“
(Karl Kraus, Sprüche und Widersprüche, 1909) –
Auch wenn sich der geneigte Leser vorstellen mag, dass das Ergebnis für mich persönlich
4
nicht gerade beglückend ist, bleibt doch positiv anzuerkennen, dass ein Richter mit gesundem Menschenverstand und Bodenhaftung die Angelegenheit als das einordnete, was es war, eine Bagatelle.
Beiden Verteidigern – Johann Schwenn wie Leon Kruse – bin ich außerordentlich dankbar.
Nach dem episch anmutenden sprachlichen Schlachtgetümmel in der ersten Instanz wurde insbesondere durch die Kompetenz und den Einsatz von RA Kruse ein akzeptables Ergebnis erreicht und – aus meiner Sicht – ein Totalversagen des Rechts(verfolgungs)staats vermieden.
Gleichheit vor dem Gesetz: Eine Chimäre
Indirekt wurde durch die Entscheidung des LG HH (mit der Zustimmung der so besonderen StA HH) das Urteil des Amtsgerichts HH-Altona disqualifizert und faktisch aufgehoben.
Es ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die behauptete – weil im GG so vorgesehene – Gleich- heit vor dem Gesetz besteht. Das mag auch daran liegen, dass das Gesetz weder Augen, Ohren noch eine Meinung hat, sondern nur Menschen; eben Richter. Wenn jedoch die persönliche Auffassung des Entscheidenden die Oberhand gewinnt, kann der Rechtsstaat tatsächlich nicht funktionieren. Gerade dafür gibt es nahezu unzählige Beispiele…
Ich muss offenlassen, ob die Weisungsbefugnis für die StA inzwischen auch für RichterInnen gilt? Diese bestehende Weisungsbefugnis ist rechtlich ohnehin problematisch und die Bundes- republik Deutschland steht deswegen eh international am Pranger: Rechtsstaatlicher Mangel.
Im Hinblick auf meine exotische Vita und meiner fehlenden Beliebtheit bei der HaHa-Regier- ung, drängt sich mir jedoch der Eindruck auf, diese Veitstänze die die Vorsitzende – Frau Dr. Mechthild Meinecke – in der 1. Instanz aufgeführt hat könnte dieselbe Grundlage wie die ver- stockte Haltung der StA haben. Sie wusste von der Weisung aus der Justizbehörde: „Von ganz ganz oben.“ (O-Ton der sitzungsvertretenden Staatsanwältin).
Es bleibt die allgemeine Erkenntnis, dass ein erfolgreiches Bestehen von zwei Staatsprüf- ungen für das Richteramt nicht automatisch den Nachweis für die charakterliche Eignung ein- es solchen bedeutenden Amtes darstellt.
So „eine“ fühlt sich angegriffen, als ich sie mit guter Begründung eine „furchtbare Juristin“ nannte und phantasiert sich auch noch in die Tradition von den bestens versorgten Nazi-Rich- tern hinein. – Nun denn: Jeder zieht sich die Schuhe an, die ihm passen.
Mit der Bitte um Veröffentlichung und den besten Grüßen
Thomas Wüppesahl